1.1. Als Auftragnehmer wird das Mitglied der Metaalunie bezeichnet, das diese Bedingungen verwendet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote eines Metaalunie-Mitglieds, für alle von dem Mitglied geschlossenen Verträge und für alle sich daraus ergebenden Verträge, und zwar jeweils insoweit, als das Metaalunie-Mitglied der Vertragspartner ist.
1.3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung des geschlossenen Vertrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bestimmung des Vertrages Vorrang.
1.4. Nur Mitglieder der Metaalunie dürfen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden.
Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und widerruflich, auch solche, die eine Annahmefrist enthalten. Der Auftragnehmer hat das Recht, sein Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach dem Tag zu widerrufen, an dem die Annahme bei ihm eingegangen ist.
2.2. Die vom Auftragnehmer im Angebot genannten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben oder Steuern. Die Preise verstehen sich weiterhin exklusive Reise-, Übernachtungs-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten, Kosten für Beladung, Stauung, Entladung und Mitwirkung bei Zollformalitäten.
2.3. Sofern nicht anders angegeben, sind im Angebot nicht enthalten: a. Erdarbeiten, Ramm-, Schneid-, Abbruch-, Fundamentierungsarbeiten, Zimmererarbeiten, Verputz-, Maler-, Tapezier-, Reparaturarbeiten oder sonstige Bauarbeiten; B. die Realisierung von Anschlüssen für Gas, Wasser, Strom, Internet oder andere Infrastruktureinrichtungen; C. Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden, Diebstahl oder Verlust von am Arbeitsplatz oder in dessen Nähe vorhandenen Gegenständen; D. Abtransport von Materialien, Erde, Baustoffen oder Abfällen; f. vertikaler und horizontaler Transport.
Artikel 3: Vertraulichkeit
3.1. Sämtliche vom Auftragnehmer oder in dessen Namen an den Auftraggeber übermittelten Informationen (wie etwa Angebote, Entwürfe, Bilder, Zeichnungen und Know-how) gleich welcher Art und in welcher Form sind vertraulich. Der Kunde wird diese Informationen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwenden. Er wird die Informationen weder weitergeben noch reproduzieren.
3.2. Verstößt der Auftraggeber gegen eine Verpflichtung nach Absatz 1, schuldet er eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 25.000 Euro je Verstoß. Der Auftragnehmer kann diese Geldbuße zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Schadensersatzansprüchen geltend machen.
3.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die in Absatz 1 genannten Informationen auf erste Aufforderung hin innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist nach Wahl des Auftragnehmers zurückzugeben oder in einer vom Auftragnehmer zu bestimmenden Weise zu vernichten, ohne dass er eine Kopie, in welcher Form auch immer, behalten darf. Bei einem Verstoß gegen diese Regelung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € pro Tag. Der Auftragnehmer kann diese Geldbuße zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Schadensersatzansprüchen geltend machen.
Artikel 4: Beratung und bereitgestellte Informationen
4.1. Aus Ratschlägen und Auskünften des Auftragnehmers, die sich nicht auf den Auftrag beziehen, kann der Auftraggeber keinerlei Rechte herleiten.
4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung stellt, darf der Auftragnehmer bei der Abgabe eines Angebots und der Durchführung des Vertrages davon ausgehen, dass diese Informationen richtig und vollständig sind.
4.3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, auf Unrichtigkeiten der Bestellung, Mängel und mangelnde Eignung von vom Auftraggeber stammenden Gegenständen sowie auf Fehler oder Mängel in vom Auftraggeber übermittelten Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen oder Ausführungsanweisungen hinzuweisen oder diese selbstständig zu prüfen.
4.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit (der Verwendung von) vom Auftraggeber oder in dessen Namen bereitgestellten Informationen frei. Hierzu gehören unter anderem Ratschläge, Anweisungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Marken, Muster und Modelle. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche entstandenen Schäden zu ersetzen. Hierzu zählen auch die gesamten Kosten der Rechtsverteidigung.
Artikel 5: Lieferzeit
5.1. Alle Lieferzeiten, darunter auch die Angabe eines Lieferdatums, einer Lieferwoche, eines Liefermonats, einer Frist oder eines Umsetzungszeitraums in diesen Bedingungen, sind Richtwerte. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer jederzeit in Verzug zu setzen.
5.2. Die Lieferzeit gilt nur dann als vereinbart, wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer rechtzeitig Einigkeit über alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten erzielt wurde, alle Informationen, einschließlich endgültiger und genehmigter Zeichnungen und dergleichen, im Besitz des Auftragnehmers sind, alle vom Auftraggeber beizustellenden Gegenstände beim Auftragnehmer eingegangen sind, die vereinbarte (Raten-)Zahlung rechtzeitig eingegangen ist und die sonstigen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind. Ist der Liefertermin nicht mehr gültig, kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung einen neuen Liefertermin bestimmen.
5.3. Die Lieferzeit gilt nicht, wenn andere als die dem Auftragnehmer bei Angabe der Lieferzeit bekannten Umstände eintreten und diese Umstände zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers gehen, wozu auch Änderungen der Bestellung, Mehr- oder Minderarbeit oder eine Aussetzung der Arbeit durch den Auftragnehmer gehören. Ist der Liefertermin nicht mehr gültig, kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung einen neuen Liefertermin bestimmen.
5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche Kosten und Schäden zu ersetzen, die dem Auftragnehmer durch eine Änderung der Lieferzeit im Sinne der Absätze 2 und 3 entstehen oder entstehen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
5.5. Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadenersatz oder zur vollständigen bzw. teilweisen Kündigung. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter aus der Überschreitung der Lieferzeit frei.5.5. Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadenersatz oder zur vollständigen bzw. teilweisen Kündigung. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter aus der Überschreitung der Lieferzeit frei.
Artikel 6: Lieferung und Gefahrenübergang
6.1. Die Lieferung erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftragnehmer die Sache an seinem Geschäftssitz des Auftraggebers bereitstellt und dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Ab diesem Zeitpunkt liegt das Risiko bei dem Mandanten.
6.2. Wenn der Auftragnehmer nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Auftraggebers dennoch den Transport ganz oder teilweise organisiert oder dem Auftraggeber hierbei Hilfe leistet (z. B. Lagerung, Beladung, Stauung oder Entladung), geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.
6.3. Wenn nach der Lieferung ein Transport durch den Auftraggeber oder in dessen Auftrag durchgeführt wird und der Auftragnehmer Zugriff auf (Transport-)Dokumente haben muss, die sich im Besitz des Auftraggebers befinden, muss der Auftraggeber diese Dokumente dem Auftragnehmer auf erste Anfrage hin kostenlos zur Verfügung stellen.
6.4. Handelt es sich um eine Inzahlungnahme und behält der Auftraggeber den Inzahlungnahmeartikel bis zur Lieferung des neuen Artikels, verbleibt das Risiko für den Inzahlungnahmeartikel bis zu dem Zeitpunkt beim Auftraggeber, an dem der Auftraggeber ihn in den Besitz des Auftragnehmers übergibt. Kann der Auftraggeber die umzutauschende Sache nicht in dem Zustand liefern, in dem sie sich bei Vertragsschluss befand, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Artikel 7: Preisänderung
Nach Vertragsabschluss eingetretene Erhöhungen der kostenbestimmenden Faktoren sind vom Auftragnehmer an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung auf erste Aufforderung des Auftragnehmers hin zu bezahlen.
Artikel 8: Höhere Gewalt
8.1. Ist der Auftragnehmer aufgrund eines Umstands, der außerhalb seiner tatsächlichen Kontrolle liegt, an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert, kann ihm dies nicht zugerechnet werden und es liegt ein Fall höherer Gewalt vor. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall nicht für etwaige Schäden, die dem Auftraggeber hierdurch entstehen. Sofern im vierten Absatz dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist, ist der Kunde in diesem Fall auch nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen.
8.2. Zu den im ersten Absatz dieses Artikels genannten Umständen gehören in jedem Fall (Bürger-)Krieg (-Bedrohung), Terrorismus, Aufruhr, Ausbruch von Infektionskrankheiten und die sich daraus ergebenden staatlichen Maßnahmen oder Empfehlungen, Naturkatastrophen, extreme Wetterbedingungen, Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen, Explosion, Feuer, Wasserschaden, Sabotage, Cyberkriminalität, Störung der digitalen Infrastruktur, Störungen der Energieversorgung, (teilweiser) Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Maschinendefekte, Straßensperren, Blockaden von Eisenbahnen und Wasserwegen oder Flughäfen, Streiks oder Arbeitsniederlegungen, Personalmangel und der Umstand, dass vom Auftragnehmer eingeschaltete Dritte, wie Lieferanten, Subunternehmer und Transportunternehmen, oder andere Parteien, von denen der Auftragnehmer abhängig ist, ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.
8.3. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend daran gehindert ist, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nachzukommen. Nach Beendigung der Situation höherer Gewalt wird der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nachkommen, sobald seine Planung dies zulässt.
8.4. Wenn aufgrund höherer Gewalt die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird oder wenn die vorübergehende höhere Gewalt länger als sechs Monate andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, jedoch nur hinsichtlich des Teils der Verpflichtungen, der vom Auftragnehmer noch nicht erfüllt wurde.
8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des infolge höherer Gewalt, einer Aussetzung oder Auflösung im Sinne dieses Artikels erlittenen oder zu erleidenden Schadens.
Artikel 9: Zusätzliche Arbeiten
Für Mehrarbeiten gelten die zum Zeitpunkt der Durchführung der Mehrarbeiten gültigen Preise des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für die Mehrarbeit auf erstes Anfordern des Auftragnehmers zu bezahlen.
Artikel 10: Ausführung der Arbeiten
10.2. Der Auftraggeber trägt die Gefahr und haftet für Beschädigung, Diebstahl oder Verlust sämtlicher Gegenstände, die sich am oder in der Nähe des Ortes der Leistungserbringung oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden, wie beispielsweise der gelieferte oder zu liefernde Gegenstand, Werkzeuge, für die Leistungserbringung bestimmte Materialien oder bei der Leistungserbringung verwendete Geräte. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die Beschädigung, der Diebstahl oder der Verlust vom Auftragnehmer selbst verschuldet wurde.
10.3. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels muss der Kunde sich angemessen gegen die in diesem Absatz genannten Risiken versichern. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen unverzüglich seinem Versicherer zur weiteren Bearbeitung und Regulierung zu melden.
Artikel 11: Lieferung der Arbeit
11.1. Die Arbeiten gelten als abgeschlossen, wenn: a. der Kunde die Arbeiten abgenommen hat; B. Das Werk wurde in Betrieb genommen. Wenn ein Teil des Bauwerks in Gebrauch genommen wurde, gilt dieser Teil als abgeschlossen; C. der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung der Arbeiten schriftlich mitgeteilt hat und der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen nach dem Datum dieser Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten nicht abgenommen sind; D. der Auftraggeber das Werk aufgrund geringfügiger Mängel oder fehlender Teile ablehnt, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die einer Nutzung des Werkes nicht entgegenstehen.
11.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber eine Akte im Sinne von Artikel 7:757a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs in Bezug auf die fertiggestellten und zu liefernden Bauleistungen zur Verfügung zu stellen (eine „Übergabe- oder Lieferakte“).
11.3. Ist der Auftraggeber mit dem Werk nicht einverstanden, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, die Arbeiten auch zu einem späteren Zeitpunkt abzuschließen.
Artikel 12: Haftung
12.1. Sollte der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund haftbar sein, so ist diese Haftung stets gemäß den nachstehenden Artikeln beschränkt.
12.2. Sofern der Auftragnehmer über eine von ihm oder in seinem Namen abgeschlossene Versicherung verfügt, die Deckung bietet, ist die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers auf den Betrag begrenzt, der im jeweiligen Fall von dieser Versicherung ausgezahlt wird.
12.3. Verfügt der Auftragnehmer nicht über eine Versicherung im Sinne des vorstehenden Artikels oder wird aus irgendeinem Grund im Rahmen einer solchen Versicherung kein Betrag ausgezahlt, ist die Schadensersatzpflicht auf höchstens 15 % der Auftragssumme (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt. Besteht der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen, ist diese Verpflichtung auf höchstens 15 % (ohne Mehrwertsteuer) der Auftragssumme der Teil- oder Teillieferung beschränkt, im Zusammenhang mit der die Haftung des Auftragnehmers entstanden ist. Bei einem Dauervertrag ist die Schadensersatzpflicht auf maximal 15 % (ohne Umsatzsteuer) der Auftragssumme der letzten zwölf Monate vor dem schadensverursachenden Ereignis beschränkt.
12.4. Nicht ersatzfähig sind: a. Folgeschäden. Als Folgeschäden gelten unter anderem, jedoch nicht ausschließlich: Stagnationsschäden, Produktionsausfall, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Subventionen, Steuernachteile, vergeblich aufgewendete Kosten, interne Kosten des Auftraggebers, verminderter Goodwill und Reputationsschaden, Geldbußen, Schäden aus Haftung des Auftraggebers gegenüber Dritten, Schäden im Zusammenhang mit der Beschädigung, Zerstörung oder dem Verlust von Daten oder Dokumenten, Transportkosten sowie Reise- und Übernachtungskosten, Lagerkosten, Kosten für Ersatzgeräte und -arbeit und Kosten im Zusammenhang mit Rückrufaktionen; B. Aufsichtsschäden. Als Überwachungsschäden gelten Schäden, die durch die Arbeiten oder bei deren Ausführung an Sachen entstehen, an denen gearbeitet wird, oder an Sachen, die sich in der Nähe des Ortes befinden, an dem die Arbeiten durchgeführt werden; C. Schäden an oder durch bzw. mit der dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Ausrüstung; D. Schäden, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen oder nicht leitenden Angestellten des Auftragnehmers verursacht wurden; f. Schäden an vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag geliefertem Material, einschließlich infolge unsachgemäßer Verarbeitung, Montage oder Installation. Der Auftraggeber kann sich nach Möglichkeit gegen diese Schäden versichern.
12.5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einem Mangel eines vom Auftraggeber an Dritte gelieferten Produkts ergeben, zu dessen Bestandteilen die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien gehören. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche insoweit entstehenden Schäden einschließlich der gesamten Kosten der Rechtsverteidigung zu ersetzen.
12.6. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf von vierundzwanzig Monaten ab ihrer Entstehung, es sei denn, der Auftraggeber hat den Anspruch vor Ablauf dieser Frist beim zuständigen Gericht geltend gemacht.
13.1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, garantiert der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung, wie in den nachfolgenden Artikeln näher erläutert.
13.2. Wenn die Parteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart haben, gelten die Bestimmungen dieses Artikels, es sei denn und soweit sie im Widerspruch zu den abweichenden Garantiebedingungen stehen.
13.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Untersuchung einer Beschwerde des Auftraggebers hinsichtlich der erbrachten Leistung durch den Auftragnehmer oder in dessen Namen uneingeschränkt und unentgeltlich mitzuwirken; andernfalls verfällt sein gesamtes Recht.
13.4. Hat der Auftragnehmer eine Beanstandung der erbrachten Leistung zu Recht abgelehnt, hat der Auftraggeber sämtliche im Zusammenhang mit der Prüfung der Beanstandung entstandenen angemessenen Kosten zu ersetzen.
13.5. Wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl diese ordnungsgemäß nacherfüllen, den gelieferten Gegenstand ganz oder teilweise ersetzen oder dem Auftraggeber einen angemessenen Teil der Auftragssumme gutschreiben.
13.6. Wählt der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung oder die gänzliche oder teilweise Ersatzlieferung der gelieferten Sache, wird ihm der Auftraggeber in jedem Fall Gelegenheit hierzu geben. Art und Zeitpunkt der Ausführung bestimmt der Auftragnehmer. Wenn die vereinbarte Leistung (teilweise) aus der Bearbeitung von vom Auftraggeber geliefertem Material bestand, muss der Auftraggeber auf eigene Kosten und Gefahr neues Material liefern.
13.7. Vom Auftragnehmer zu reparierende oder auszutauschende Gegenstände sind vom Auftraggeber an diesen zu übersenden. Transport, Versand, Demontage und Montage erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus gehen die Anreise-, Übernachtungs- und Fahrtkosten zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für diese Kosten eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen.
13.8. Der Auftragnehmer ist erst dann zur Leistung der Garantie verpflichtet, wenn der Auftraggeber seinen gesamten Verpflichtungen nachgekommen ist.
13.9. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die entstehen durch:
normale Abnutzung;
unsachgemäßer Gebrauch;
keine oder falsche Wartung;
Installation, (De-)Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte;
Mängel oder Ungeeignetheit der vom Kunden stammenden oder vorgeschriebenen Gegenstände, Materialien oder Hilfsmittel.
b. Keine Garantie wird gewährt auf:
gelieferte Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
die Inspektion, Reparatur und Überholung von Waren;
Artikel, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde;
Angelegenheiten, für die dem Kunden von Dritten eine Garantie übernommen wurde.
13.10. Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 8 dieses Artikels gelten entsprechend für etwaige Ansprüche des Auftraggebers wegen Verzug, Nichtübereinstimmung oder aus irgendeinem anderen Grund.
Artikel 14: Beschwerdepflicht
14.1. Der Auftraggeber kann sich in jedem Fall nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer gerügt hat.
14.2. Der Auftraggeber muss, bei sonstigem Verlust aller Rechte, die Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer reklamiert haben. Beträgt das Zahlungsziel mehr als dreißig Tage, muss der Auftraggeber innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich reklamiert haben.
Artikel 15: Nicht abgeholte Artikel
15.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach Ablauf der Lieferzeit am vereinbarten Ort tatsächlich abzunehmen.
15.2. Der Auftraggeber hat unentgeltlich sämtliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die dem Auftragnehmer die Lieferung ermöglichen.
15.3. Nicht abgeholte Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert.
15.4. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen in Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach entsprechender Inverzugsetzung eine Geldstrafe in Höhe von 250,00 € pro Tag für jeden Verstoß, höchstens jedoch 25.000,00 €. Dieses Bußgeld kann zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.
Artikel 16: Zahlung
16.1. Die Zahlung hat am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto zu erfolgen.
16.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
16.3. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist er verpflichtet, anstelle der Zahlung des vereinbarten Preises einer Zahlungsaufforderung des Auftragnehmers nachzukommen.
16.4. Das Recht des Auftraggebers zur Aufrechnung seiner Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer oder zur Aussetzung der Erfüllung seiner Verpflichtungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Auftragnehmer ein Zahlungsaufschub gewährt wird oder er insolvent ist oder auf Seiten des Auftragnehmers die gesetzlichen Schuldensanierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen.
16.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber ihm aufgrund des Vertrags schuldet oder schulden wird, sofort fällig und zahlbar, wenn: a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde; B. der Kunde seinen Verpflichtungen aus Artikel 15 nicht nachkommt; C. der Kunde hat auf erste Aufforderung hin keine Sicherheit gemäß Artikel 17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geleistet; D. der Konkurs oder Zahlungsaufschub des Kunden beantragt wurde; f. Es erfolgt eine Pfändung der Vermögenswerte oder Forderungen des Kunden; F. Der Kunde (das Unternehmen) wird aufgelöst oder liquidiert; G. der Kunde (natürliche Person) die Zulassung zur gesetzlichen Schuldensanierung beantragt, unter Vormundschaft gestellt wird oder verstorben ist.
16.6. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Zinsen auf den an den Auftragnehmer zu zahlenden Betrag ab dem Tag, der auf den als Zahlungsschluss vereinbarten Tag folgt, bis einschließlich dem Tag, an dem der Auftraggeber die Zahlung geleistet hat. Haben die Parteien keinen endgültigen Zahlungstermin vereinbart, fallen Zinsen ab 30 Tagen nach Fälligkeit an. Der Zinssatz beträgt 12 % p.a., entspricht jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, sofern dieser höher ist. Bei der Zinsberechnung wird ein angebrochener Monat als ganzer Monat gezählt. Am Ende jedes Jahres wird der zu verzinsende Betrag um die für das laufende Jahr fälligen Zinsen erhöht.
16.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen aufzurechnen, die mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen gegen den Auftraggeber haben. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber auch mit Forderungen aufzurechnen, die mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber haben. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber auch mit Forderungen gegen mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen aufzurechnen. Verbundene Unternehmen sind alle Unternehmen, die im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zur selben Gruppe gehören und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellen.
16.8. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche außergerichtlichen Kosten mit einem Mindestbetrag von 75,00 €. Diese Kosten werden auf Grundlage der Kapitalsumme gemäß der folgenden Tabelle berechnet:
über das erste € 3.000,- 15%
über die vielfältigen zu € 6.000,- 10%
über das Vielfache zu € 15.000,- 8%
über das Vielfache zu€ 60.000,- 5%
auf den Mehrbetrag ab € 60.000,- 3% Die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten fallen an, soweit sie höher sind als die oben genannte Berechnung.
16.9. Sollte der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren ganz oder weitgehend Recht bekommen, gehen sämtliche ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
Artikel 17: Sicherheiten
17.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erste Aufforderung des Auftragnehmers eine nach Einschätzung des Auftragnehmers ausreichende Sicherheit für sämtliche Zahlungen zu leisten, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer aus dem Vertrag schuldet. Kommt der Auftraggeber diesem Wunsch nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen und den ihm zustehenden Schaden vom Auftraggeber einzufordern.
17.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Waren, bis der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus einem etwaigen Vertrag mit dem Auftragnehmer, einschließlich Forderungen wie Schadensersatz, Bußgelder, Zinsen und Kosten, nachgekommen ist.
17.3. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nach der vertragsgemäßen Lieferung der Sachen durch den Auftragnehmer nachgekommen ist, lebt der Eigentumsvorbehalt bezüglich dieser Sachen wieder auf, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus einem später abgeschlossenen Vertrag nicht nachkommt.
17.4. Solange die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, ist dem Auftraggeber eine Belastung oder Veräußerung außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs untersagt. Diese Regelung entfaltet sachenrechtliche Wirkung.
17.5. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, ist er berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Der Kunde wird hierzu jede erforderliche Mitwirkung erbringen.
17.6. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen in Absatz 5 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach entsprechender Mahnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 € pro Tag für jeden Verstoß, höchstens jedoch 25.000,00 €. Dieses Bußgeld kann zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.
17.7. Dem Auftragnehmer steht an allen Gegenständen, die er aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber erhalten hat oder erhalten wird, sowie an allen Forderungen, die ihm gegenüber dem Auftraggeber zustehen oder entstehen könnten, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Artikel 18: Geistiges Eigentumsrecht
18.1. Der Auftragnehmer gilt als Schöpfer, Designer, Erfinder oder Erfinder der im Rahmen des Vertrags geschaffenen Werke, Modelle, Zeichen oder Erfindungen. Das ausschließliche Recht zur Anmeldung eines Patents, einer Marke oder eines Modells steht dem Auftragnehmer zu. 1
8.2. Der Auftragnehmer überträgt im Rahmen der Vertragserfüllung keine Rechte am geistigen Eigentum auf den Auftraggeber.
18.3. Besteht die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung (teilweise) in der Lieferung von Computersoftware, wird der Quellcode nicht an den Auftraggeber überlassen. Der Kunde erhält eine nicht exklusive, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz für die Computersoftware ausschließlich zum Zwecke der normalen Nutzung und ordnungsgemäßen Funktion des Artikels.
18.4. Eine Übertragung der Lizenz oder die Vergabe einer Unterlizenz ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Diese Regelung entfaltet sachenrechtliche Wirkung. Nur im Falle des Weiterverkaufs der Sache, in deren Zusammenhang der Auftragnehmer die Computersoftware geliefert hat, wird die Lizenz unter denselben Bedingungen und Einschränkungen wie in diesem Artikel festgelegt auf den Käufer der Sache übertragen, vorausgesetzt, dass der Käufer der Sache diese Bedingungen schriftlich akzeptiert hat.
18.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber aus der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter entstehen.
18.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums frei.
Artikel 19:
Übertragung von Rechten oder Pflichten Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Rechte und Pflichten aus irgendeinem Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem/den zugrunde liegenden Vertrag/Verträgen zu übertragen oder zu verpfänden. Diese Regelung entfaltet sachenrechtliche Wirkung.
Artikel 20: Beendigung oder Kündigung des Vertrags
20.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder zu stornieren.
20.2. Der Auftragnehmer kann einem Verlangen zur Kündigung des Vertrages zustimmen. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber eine Entschädigung von mindestens 20 % des vereinbarten oder geschätzten Preises. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine höhere Vergütung zu verlangen oder seine Zustimmung an weitere Bedingungen zu knüpfen.
Artikel 21: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
21.1. Es gilt niederländisches Recht. Das Wiener Kaufrecht (C.I.S.G.) sowie sonstige internationale Regelungen, deren Ausschluss zulässig ist, finden keine Anwendung.
21.2. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist ausschließlich das niederländische Zivilgericht am Sitz des Auftragnehmers zuständig.